Vereinssatzung

Ärztenetz Fürth e.V. – Stadt und Landkreis Fürth

§ 1 – Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Ärztenetz Fürth e.V.“
Er hat seinen Sitz in Fürth und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
(3) Der Satzungszweck wird ins besondere verwirklicht durch:

  • Steigerung der medizinischen Versorgungsqualität und der Gesundheitsökonomie im Praxisnetz durch
    Intensivierung und Verbesserung der interkollegialen Zusammenarbeit der Verbindungen zum und des
    Austausches mit dem klinischstationären Bereich, der Beziehungen zum außerärztlichen Heil-, Pflege- und Therapiebereich.
  • Fortführung und Ausbau qualitätssichernder Strukturen im Netz. Darstellung und Dokumentation der Qualitätsarbeit
  • Koordinierte patientenorientierte Informations- und Schulungsangebote
  • Serviceleistungen für Mitglieder
  • Entwicklung und Nutzung neuer Versorgungsstrukturen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

(1) Der Verein beginnt mit Eintragung in das Vereinsregister. Soweit der Verein noch nicht eingetragen ist, gelten die Geschäfte der Vorgesellschaft als für den Verein erwirkt.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2001.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können alle niedergelassenen Ärzte im regionalen Bereich werden.
(2) Fördernde Mitglieder können geschäftsfähige natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen wollen.
(3) Wegen hervorragender Verdienste um den Verein kann der Gesamtvorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen und in Sonderfällen den Titel Ehrenvorsitzender. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Rederecht im Vorstand. Im übrigen haben Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende nur selbstübernommene Pflichten im Verein.

§ 5 – Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung.
(2) Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt zum Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zweidrittelmehrheit abzulehnen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Tod des Mitgliedes
  • Austritt eines Mitgliedes
  • den Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluß des
    Vorstands mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied steht die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Hier entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.
  • Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnungen mehr als 2 Jahre im Verzug ist.

(4) Der Austritt aus dem Verein kann zum Ablauf eines Quartals durch Kündigung der Mitgliedschaft erklärt werden. Die Kündigung ist schriftlich mit Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist ohne Einfluß auf etwaige rückständige Verpflichtungen des Austretenden.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitr
ag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Einzelfällen ermäßigen.
(3) Der Jahresbeitrag ist spätestens am 1. Februar des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Mitgliedern, die dem Verband eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum 1. Februar eingezogen.
(4) Mitglieder im Ruhestand sind mit Beginn des auf die Praxisaufgabe folgenden Kalenderjahres beitragsfrei.
(5) Für fördernde Mitglieder gilt: natürliche Personen bezahlen den gleichen Mitgliedsbeitrag wie ordentliche Mitglieder. Eine Ruhestandsregelung gibt es für fördernde Mitglieder nicht. Der Mitgliedsbeitrag einer juristischen Person wird durch Vereinbarung mit dem Vorstand geregelt.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • bedarfsweise andere Untergruppierungen (z.B. Qualitätszirkel- und Netzkonferenzen)

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an. Sie sind stimmberechtigt. Die Versammlung wird vom Vorsitzender oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Fördernde Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Rederecht.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
  • Entgegennahme der Abrechnung sowie Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands
  • Wahl des Vorsitzenden, der beiden Stellvertreter, des Schatzmeisters und des Schriftführers, sowie von 2 Beisitzern
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschluß über die Berufung eines Mitglieds gegen den Ausschluß aus dem Verein gemäß § 5 Abs. 3 Punkt 2 der Satzung
  • Beschluß über Änderungen oder eine Neufassung der Satzung
  • Beschluß über eine etwaige freiwillige Auflösung des Vereins und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögens des Vereins
  • Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten des Vereins oder Anträge, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstands fallen oder an den Vorstand überwiesen werden

(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen.
(5) Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstands schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(6) Zu den Mitgliederversammlungen muß mit einer dreiwöchigen Frist schriftlich unter Angabe von Datum, Zeit und Ort sowie Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels beziehungsweise die Einlieferungsbestätigung des Postamtes.
(7)Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied bis spätestens acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine Änderung der Tagesordnung ist auch möglich, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung dies beschließt.
(8) Anträge zur Satzung sind allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im
Wortlaut bekannt zugeben und als eigener Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
(9) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefaßt werden. Beschlüsse bedürfen einfacher Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.
(10) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere die Zahl der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder, die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse und Anträge sowie Beschlüsse samt Namen der Antragsteller enthalten. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

§ 9 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 2 Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre einzeln gewählt. Die Art der Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
(5) Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so führt der erste stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende die Geschäfte des Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit findet durch die Mitgliederversammlung statt.
(6) Beim Ausscheiden eines anderen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedes des Vorstands ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächs
ten Jahresmitgliederversammlung einen Vertreter zu benennen. Eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit findet dann durch die Mitgliederversammlung statt.
(7) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre und beginnt und endet mit der Amtszeit des Vorsitzenden. Der Vorstand bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(8) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der zu den Vorstandssitzungen vom Vorsitzenden themenbezogen geladen wird. Der Beirat ist nicht stimmberechtigt.
(9) Bei Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

• Beratung und Beschlußfassung über Vereinsangelegenheiten,
• Einrichtung von Fachgruppenausschüssen
• Bestätigung von Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkeln und anderen Untergruppierungen des Vereins
• Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden
• Überwachung der laufenden Geschäftsführung
• Überwachung der Finanzangelegenheiten des Vereins
• Entscheidungen über Ausschluß eines Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 3 Punkt 3 der Satzung
• Entscheidungen in Personalangelegenheiten

(11) Der Vorstand ist mindestens zweimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Ladung erfolgt mindestens 2 Wochen im Voraus unter Nennung der Tagesordnungspunkte und der geladenen Beiratsmitglieder.
(12) Gegen Beschlüsse und beabsichtigte Maßnahmen, welche die Finanzen des Vereins betreffen, kann der Schatzmeister Einspruch erheben, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend war oder er nicht vor Planung einer Maßnahme befragt wurde. Er ist innerhalb einer Frist von 8 Tagen über derartige Beschlüsse zu informieren. Sein Einspruch muß binnen 8 Tagen erfolgen, nach dem er über den Beschluß oder die beabsichtigte Maßnahme informiert wurde. Sein Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung des Vorstands.
(13) Der Vorstand muss die Sprecher der Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und anderen Untergruppierungen des Vereins in den Beirat laden, wenn Angelegenheiten der Gruppierungen in der Vorstandssitzung als Tagesordnungspunkt behandelt werden.

§ 10 – Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Meinungsbildung im Verein. Er wird themenbezogen zu den Vorstandssitzungen entsprechend den Tagesordnungspunkten geladen. Bei Notwendigkeit kann der Vereinsvorstand den themenbezogenen Beirat mit einer Meinungsbildung beauftragen. Der Beirat ist in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.

§ 11 – Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und andere Untergruppierungen

Der Vorstand kann durch Beschluß Therapiegemeinschaften, Qualitätszirkel und andere Untergruppierungen bilden oder bestätigen, deren Sprecher im Beirat des Vorstands beratende Stimme haben können. Die Mitglieder der jeweiligen Untergruppierungen wählen einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher
für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit. Alle Finanzangelegenheiten des Vereins verbleiben beim Gesamtvorstand. Bei Nichtwahl eines Sprechers durch die Wahlversammlung der jeweiligen Gruppierung kann der Vereinsvorstand kommissarisch einen Sprecher für längstens ein Jahr benennen. Nach dieser Frist ist erneut eine Wahlversammlung zur Neuwahl des Sprechers einzuberufen. Die Mitglieder eines Qualitätszirkels bzw. einer Therapiegemeinschaft oder anderen Untergruppierung treffen sich regelmäßig mindestens 1x im Vierteljahr, um ihre Arbeit zu optimieren. Über die Sitzungen ist ein Protokoll mit Teilnehmerliste anzufertigen und dem Vorstand zu übersenden.

§ 12 – Unternehmen des Vereins

Der Verein kann Unternehmen initiieren, deren Vorsitzende im Beirat des Vorstands beratende Stimme haben können. Diese vom Verein unabhängigen Unternehmen können gewinnorientiert arbeiten. Die Mitglieder des Vereins können diesen Unternehmen auf freiwilliger Basis beitreten. Die Struktur dieser Unternehmen wird außerhalb dieser Vereinssatzung geregelt.

§ 13 – Kasse des Vereins

(1) Aus der Kasse des Vereins sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu bestreiten.
(2) Geld- oder Sachgeschenke verbucht der Schatzmeister in einem Sponsorenpool, der nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden darf.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(4) Verfügungsberechtigt sind der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der erste stellvertretende Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der zweite stellvertretende Vorsitzende, jeweils im Einvernehmen mit dem Schatzmeister. Sollte es hierbei nicht zu einer Einigung kommen, entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Schatzmeister legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen von einem Steuerberater erstellten Rechenschaftsber icht vor. Die Belege werden von zwei gemäß § 8 Abs 3 der Satzung gewählten Rechnungsprüfern geprüft. Das Ergebnis ist der Jahresmitgliederversammlung bekanntzugeben. Der Rechenschaftsbericht steht jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.
(6) Die Höhe von Kostenerstattungen orientiert sich an den Vorgaben der Organe der Finanzverwaltung.

§ 14 – Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden muß oder im Falle eines Konkursverfahren über das Vereinsvermögen. Im Falle einer Auflösung nach Ziffer 1 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt, dass das restliche Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, fällt. Soweit das Kinderheim St. Michael in Fürth diese Bedingungen erfüllt, fällt das Vereinsvermögen dieser Körperschaft zu.

Fürth, den 25.01.01

gez.
Dr. Franz Jobst
1.Vorsitzender Ärztenetz Fürth

gez.
Dr. Richard Sohn
Schriftführer